SSRQ SG III/4 103-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 103-1
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Vidimus eines Beschlusses über frei weidende Ziegen
1516 juillet 4.
Description de la source
- Cote : LAGL AG III.2415:001
- Ancienne cote : LAGL 103N
- Date : 1516 juillet 4 (an sant Urichs tag) Tradition : Original
- État de conservation : (Brand?)fleck in der unteren rechten Ecke
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 42.0 × 20.5
- 1 sceau :
- Landvogt Thomas SchmidPersonne : , cire dans une boîte en bois, rond, attaché à une lanière en parchemin, dans une boîte en bois
- Langue : allemand
Commentaires
Die Urkunde ist in mehrfacher Hinsicht interessant: Das GerichtTerme : unter AmmannTerme : und RichterTerme : urteilt einstimmig, dass acht Männer von der Herrschaft als Urteiler berufen werden sollen, die ihrerseits in der Streitsache zwischen den Gemeinden um den Auftrieb der ZiegenTerme : urteilen. Trotz des Urteils entstehen wiederholt StreitigkeitenTerme : wegen frei weidender Ziegen (vgl. auch die Dorsualnotiz). Zu Schäden durch Ziegen oder zu OrdnungenTerme : zu Ziegen vgl. auch SSRQ SG III/4 103-1; SSRQ SG III/4 173-1; SSRQ SG III/4 184-1, Art. 7; SSRQ SG III/4 215-1; OGA Gams Nr. 152; Nr. 173; OGA Grabs O 1790-2; StASG CK 10/3.01.020; CK 10/3.01.028; LAGL AG III.2430:055, S. 18 sowie die Alpordnungen z. B. OGA Gams Nr. 40 (SardonaLieu : ) oder OGA Sevelen U 1541 (ValtüschLieu : ).
Texte édité
Résumé
Thomas Schmid, Landvogt von Werdenberg-Wartau, stellt am 4. März 1607 auf Ansuchen von Vertretern aller Gemeinden einen Vidimus einer mittlerweile unleserlichen Urkunde des einstigen Ammanns Mathis Pfiffner vom 4. Juli 1516 aus. Darin klagen Gallus Rhiner und Hans Metzger über die grossen Schäden frei weidender Ziegen. Es wird das Urteil gefällt, dass ein Herr der Landschaft acht Männer berufen soll, welche die Sache beurteilen sollen.
Die acht berufenen Männer urteilen einstimmig, dass Ziegen ausserhalb des Stalls gehütet werden müssen. Bei Zuwiderhandeln erfolgt eine Busse von einem Pfund, wovon 10 Schilling an den Landesherrn und 10 Schilling an die jeweilige Kirchgenossenschaft gehen. Entdeckt jemand fremde Ziegen auf seinem Land, soll der Besitzer für jede einen Kreuzer entrichten. Über einen allfälligen Schadenersatz entscheidet in diesem Fall ein Schiedsgericht.
Die erste Fassung war von Mathis Pfiffner besiegelt. Der Aussteller siegelt.