SSRQ FR I/2/8 65.1-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 65.1-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jean Cordey et alii – Instruction
1623 août 7.
Texte édité
Vogt von UbersteinLieu : 1
Uff syn schryben ist angesehen, das man im die
namen der jenigen, so der allhir hingerichte
Jean CordeyPersonne : und syn frauw2 möchtend hinder
syner verwaltung angeben haben, schikhen solle.
Die sollCorrection par-dessus, remplace : sa er harfüren laßen undt ein examenTerme : ufnemen. Glyche meinung hat es mit der angebnen
MeigePersonne : . Den ungehorsamen GrivetPersonne : , der ußgeschossen
worden mit andern zum gegenzug wegen des eidschwurs mit MollisPersonne : , soll er auch har füren laßen.
namen der jenigen, so der allhir hingerichte
Jean CordeyPersonne : und syn frauw2 möchtend hinder
syner verwaltung angeben haben, schikhen solle.
Die sollCorrection par-dessus, remplace : sa er harfüren laßen undt ein examenTerme : ufnemen. Glyche meinung hat es mit der angebnen
MeigePersonne : . Den ungehorsamen GrivetPersonne : , der ußgeschossen
worden mit andern zum gegenzug wegen des eidschwurs mit MollisPersonne : , soll er auch har füren laßen.
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