SSRQ FR I/2/8 61.1-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 61.1-1
Licence : CC BY-NC-SA
Marguerite Bosson-Daveret – Instruction
1623 juin 2.
Texte édité
Gfangne
Die WurstinaPersonne : , so von des uppigTerme : ergerlichen lebens wegen ingezogen worden, soll man darob erfragen.1 Wie auch die WytinaPersonne :
einer frauwen2 halben im alten bronnenLieu : , so der hexeryTerme :
verdacht, soll man sich beßer erkhundigen. Undt wann sich
befindt, was von iro angezeigt wirt, soll man sieCorrection à la hauteur de la ligne, remplace : sicha
auch inziehenTerme : .
einer frauwen2 halben im alten bronnenLieu : , so der hexeryTerme :
verdacht, soll man sich beßer erkhundigen. Undt wann sich
befindt, was von iro angezeigt wirt, soll man sieCorrection à la hauteur de la ligne, remplace : sicha
auch inziehenTerme : .
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