SSRQ FR I/2/8 57.13-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 57.13-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jean Sermoud – Jugement
1623 mai 13.
Texte édité
BlutgerichtTerme :
Jean SermouPersonne : , der schon vor 36 jahrenPériode : 36 années von etlicher diebstälenTerme : wegen mit ruttenTerme : ußgehauwen worden zu GreyertzLieu :
undt vereidetTerme : , undt jetz von der hexeryTerme : wegen ingezogenTerme : , die
selbigeAjout dans la marge de gauchea bekhentTerme : hat, dem tüffelTerme : gehuldigetTerme : , veechTerme : machen zusterben,
etlichen lüthenTerme : auch b krankheiten geben undt aber die widerumb
gesundt gemacht, einen auch vergifftenTerme : wöllen, neben anderen
diebstälenTerme : . Ist mit urteil zu füwrTerme : lebendig condamniert, die ist gemilteret, das man zuvor das haupt
abschlagenTerme : sölle.
undt vereidetTerme : , undt jetz von der hexeryTerme : wegen ingezogenTerme : , die
selbigeAjout dans la marge de gauchea bekhentTerme : hat, dem tüffelTerme : gehuldigetTerme : , veechTerme : machen zusterben,
etlichen lüthenTerme : auch b krankheiten geben undt aber die widerumb
gesundt gemacht, einen auch vergifftenTerme : wöllen, neben anderen
diebstälenTerme : . Ist mit urteil zu füwrTerme : lebendig condamniert, die ist gemilteret, das man zuvor das haupt
abschlagenTerme : sölle.
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