SSRQ FR I/2/8 56.8-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 56.8-1
Licence : CC BY-NC-SA
Pierre Thoma – Instruction
1623 mars 17.
Texte édité
Gfangne
Pierre ThomasPersonne : hat sich dem bösen geistTerme : ergebenTerme : ,
ime gehuldigetTerme : , von welchem er auch zeichnetTerme : ist. Ist
in der sectTerme : gewesen undt allda etlich, so er angibt,
gsehen und khent; hat diebstälTerme : begangen unndt allß
syne gsellenTerme : einen ermördetTerme : , die wacht gehalten.
Man soll mit dem kleinen steinTerme : fürfahrenTerme : undt
ine woll examinieren, sonderlich der angebnen halben.
ime gehuldigetTerme : , von welchem er auch zeichnetTerme : ist. Ist
in der sectTerme : gewesen undt allda etlich, so er angibt,
gsehen und khent; hat diebstälTerme : begangen unndt allß
syne gsellenTerme : einen ermördetTerme : , die wacht gehalten.
Man soll mit dem kleinen steinTerme : fürfahrenTerme : undt
ine woll examinieren, sonderlich der angebnen halben.
Den andern, so auch der ruttTerme : syn soll, werdend m hmin heren
des grichts auch erfragen unndt widerbringen.
des grichts auch erfragen unndt widerbringen.
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