SSRQ FR I/2/8 56.13-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 56.13-1
Licence : CC BY-NC-SA
Pierre Bosson, Pierre Thoma, Antoine Feudy, Jean Feudy – Instruction
1623 mars 20.
Texte édité
Gfangne
BossonPersonne : , der bekhentTerme : hat, in der sectTerme : gsyn zu syn, wüst
dahin getragenLecture incertainea undt zeichnetTerme : ist, jetz aber alles laugnen
will. Soll wider ine undt den ThomaPersonne : mit
dem keyserlichen rechtenTerme : procediert werden.
dahin getragenLecture incertainea undt zeichnetTerme : ist, jetz aber alles laugnen
will. Soll wider ine undt den ThomaPersonne : mit
dem keyserlichen rechtenTerme : procediert werden.
Die zwen andere, so gestrigs tags inzogenTerme : worden1, soll man
erfragen, undt wo von nöthen confrontierenTerme : , myn heren des
grichts habend gwalt.
erfragen, undt wo von nöthen confrontierenTerme : , myn heren des
grichts habend gwalt.
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