SSRQ FR I/2/8 207.5-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
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Catherine Repond – Instruction
1731 juillet 3.
Texte édité
Criminalische procedurTerme : CorbersLieu :
widerDans la marge die einligende Catherine RepondPersonne : . Das undergericht hat gesprochen, daß sie an dem zentnerTerme : solle geschlagen werden. Es bleibt darbey, mit dem zuthun, daß die einligende über alle articlen der vorgehenden undt bißdahin eingenomenen informationen undt darauff erfolgten erkhandtnussenTerme : specialiterChangement de langue : latin undt punctatimChangement de langue : latin gehalten, undt vor, in undt nach der folterungTerme : über ihr missenthatenTerme : genauw examiniert werden, umb das ihre dißohrtige bekhantnußTerme : uberschickt werde.
Ubrigens wird hAbréviation großweibelÀ l’original : groß1 verschaffenTerme : , daß der scharpffrichterTerme : zu disem endt sich nacher CorbersLieu : begebe, undt zu gleich die salbeTerme : an einem hundtTerme : oder katzTerme : probiere, dessen effect zu erfahren.
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