SSRQ FR I/2/8 207.4-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 207.4-1
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Catherine Repond – Instruction
1731 juin 22.
Texte édité
Criminalische procedurTerme : CorbersLieu :
wider Catherine RepondPersonne : , welche in ihrer
letzteren examinationTerme : undt folterungTerme : ist
bekhandtlichTerme : worden, gott den allmächtigen
[p. 369]Saut de pageverlaugnetTerme : undt sich dem leidigenTerme : teüffelTerme :
verunderpfändet zu haben, darumben sie von
ihmme drey thalerÀ l’original : thrUnité monétaire : 3 thaler werts an müntz empfangen.
Sie soll alles ernsts widerumb über alle
puncten, sowohl alß über die angeklagte
(mit ausschluß ihrer schwester1) examiniert
werden, sonderheitlichen aber, ob sieAjout au-dessus de la
lignea keinen
mentschen oder vichTerme : beschädiget oder übellTerme : zugefüegt habe.
Solte sie ihre schon angegebnen
complicesTerme : widerumb nahmhafft machen undt
darbey verharren, wirdt hAbréviation landtvogt2 undt
das gricht solche angeklagte in verschwigenheit halten und niemanden alß meinen geehrten herrenÀ l’original : mghh
offenbahr machen, damit aber leichter
endteckt werden könte, ob sie die wahrheit
angezeigt, wirdt mann sie erfragen, wann
sie das letstere mahl bey dem hexen
dantzTerme : erschinnen undt ob die benambsete angeklagte auch bey der stell gewesen oder nit.
Indeßen seyendt dermahlen fernere torturenTerme :
(wie es die undergrichtliche erkhandtnußTerme : vermag)
eingestelt, undt wirdt hAbréviation landtvogt3 das
heraus kommende meinen geehrten herrenÀ l’original : mghh übermachen. Im
übrigen soll ihr haus ausgesuchtTerme : werden,
umb zu erfahren, ob die salbeTerme : , so ihr der
teüffellTerme : soll gegeben haben, alldorten zu finden,
umb selbige in das schloßLieu : 4 zu tragen.
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