SSRQ FR I/2/8 207.35-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 207.35-1
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Jacques Bouquet, Catherine Repond – Jugement et instruction
1731 septembre 3.
Texte édité
Thurn roddelTerme :
Ist abgeleßenDans la marge worden und den einligenden BouquetPersonne : , so die holdigTerme : 1 ihnAjout au-dessus de la lignea alß ein falschmüntzlerTerme : angegeben hatt, biß dahin unschuldig erkendtTerme : . Werde er ohne endtgeldtnusTerme : der atzungTerme : los gelaßen mit dem gewohnten eydt, deßen wegen niemandem übels zu wollen.
Die procedurTerme : Dans la marge der einligende Cattillon RepondPersonne : soll am künfftigen montag abgelesen werden, derrendtwegen verschaffe hAbréviation gerichtschreyber2 alle schryfften. Werdendt hiemit alle hochgeehrten herrenÀ l’original : hh, so sich auff die Alte LandtschafftLieu : befinden, ermahnt, sich an gedeütten montag einzufinden, umb nach abgelese schreyfften über sie zu sprechen.
HAbréviation grosweibelÀ l’original : gros3 und gerichtschreybern4 werdendt sie hultsam examinieren und am künfftigen donstag referierenTerme : .
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