SSRQ FR I/2/8 207.32-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 207.32-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jacques Bouquet – Instruction
1731 août 28.
Texte édité
Mandat
An hAbréviationDans la marge ambtsman zu CorbersLieu : 1, die nöttige information ein zu nehmen
wegen den einligenden Jaques BouquetPersonne : , ob er nit vor einemPériode : 1 année, zweyPériode : 2 années
oder drey jahrenPériode : 3 années in daß haus der auch einligende Catherine
RepondPersonne : seye gesehen worden, und ob er in selbiges haus nit
geldt gesprengt habe.
wegen den einligenden Jaques BouquetPersonne : , ob er nit vor einemPériode : 1 année, zweyPériode : 2 années
oder drey jahrenPériode : 3 années in daß haus der auch einligende Catherine
RepondPersonne : seye gesehen worden, und ob er in selbiges haus nit
geldt gesprengt habe.
WohlgeehrterDans la marge hAbréviation grosweibel2 wirdt dem Hans ParisPersonne : von PonnedorffLieu : und
Petter TengeliPersonne : von zur FluheLieu : vor ThurnLieu : bescheidenTerme : laßen, umb
sie lautt oberkeitliche intention zu vernehmen; wirdt auch den sack
des obgedeütter BouquetPersonne : aussuchenTerme : . Nach geschehener examinationTerme :
soll gerichtlich examiniert werden.
Petter TengeliPersonne : von zur FluheLieu : vor ThurnLieu : bescheidenTerme : laßen, umb
sie lautt oberkeitliche intention zu vernehmen; wirdt auch den sack
des obgedeütter BouquetPersonne : aussuchenTerme : . Nach geschehener examinationTerme :
soll gerichtlich examiniert werden.
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