SSRQ FR I/2/8 154.20-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 154.20-1
Licence : CC BY-NC-SA
Agathe Wirz-Corboz, Mathia Palliard-Cosandey – Instruction
1651 juillet 20.
Texte édité
Gefangene
[...]Non-pertinence éditoriale1
[fol. 150r]Saut de page
Agata CorbozPersonne : , die der häxeryTerme : so vill alß überwisenTerme : , unnd sich nach des
meistersTerme : relationTerme : mit dem teüfflischen zeichenTerme : befleckht befindt, dessen ungeacht zu keiner bekandtnußTerme : mag gepreßt werden, obglych sie mit dem keyßerlichen rechtenTerme : hart peinlichTerme : erfragt worden. Nun wylen man besorget, sie
werde ein sonderbarenTerme : pactTerme : mit dem bößen feindTerme : getroffen haben, will
man auch mit ihren extraordinarie fürfahrenTerme : , das sie namblichen mit
benemmungTerme : des dry mahl 24 stündigenPériode : 24 heures schlaffs solle mit geduldt unnd
wylen erfragt werden. Darzu wirdt die abtheillung der darzu erhoüschendenTerme : dieneren, weyblen unnd stattknechtenTerme : oder bettellvogten angesehenTerme : ,
unndCorrection à la hauteur de la ligne, remplace : werdena die diener ihme schuldiger massen gehorsammenTerme : . Ihnnen werdt
mässigklich zu trinckhen geben werden, darzu hrAbréviation grichtschryber2 gwalt hatt, auch etwas broths unnd käß, auch kertzen.
meistersTerme : relationTerme : mit dem teüfflischen zeichenTerme : befleckht befindt, dessen ungeacht zu keiner bekandtnußTerme : mag gepreßt werden, obglych sie mit dem keyßerlichen rechtenTerme : hart peinlichTerme : erfragt worden. Nun wylen man besorget, sie
werde ein sonderbarenTerme : pactTerme : mit dem bößen feindTerme : getroffen haben, will
man auch mit ihren extraordinarie fürfahrenTerme : , das sie namblichen mit
benemmungTerme : des dry mahl 24 stündigenPériode : 24 heures schlaffs solle mit geduldt unnd
wylen erfragt werden. Darzu wirdt die abtheillung der darzu erhoüschendenTerme : dieneren, weyblen unnd stattknechtenTerme : oder bettellvogten angesehenTerme : ,
unndCorrection à la hauteur de la ligne, remplace : werdena die diener ihme schuldiger massen gehorsammenTerme : . Ihnnen werdt
mässigklich zu trinckhen geben werden, darzu hrAbréviation grichtschryber2 gwalt hatt, auch etwas broths unnd käß, auch kertzen.
Annotations
- Correction à la hauteur de la ligne, remplace : werden.↩
- Ce passage concerne d’autres individus.↩
- Gemeint ist Franz DaguetPersonne : .↩
- Le passage qui suit concerne le procès mené contre Pierre DucliPersonne : , le père. Voir SSRQ FR I/2/8 156.10-1.↩
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