SSRQ FR I/2/8 144.9-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 144.9-1
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Anni Schueller, die Kleine, Anni Schueller, die Grosse – Instruction et jugement
1649 novembre 18.
Texte édité
Gefangne
Anni Schuller, die jüngerePersonne : , die sich unschuldig befindt, ist ledig erkhendtTerme :
mit abtrag kostens, waß sie den selben vermag zu endtrichten.
mit abtrag kostens, waß sie den selben vermag zu endtrichten.
HörtTerme : Anni SchuollerPersonne : , die gehörloß unnd zum theill ynfältigTerme : , auch die
torturTerme : des grossen steinsTerme : ohne beständige bekandtnußTerme : außgestanden.
Wylen man nit weißt, ob sie das gutt vom bösen sönderenTerme : unnd scheiden könne,
sollend die herren deß gerichts vermittlest ettlicher wyberen, die zu ihren
reden werdend von allerhandt sachen, es erfahren, mit was fürwandtTerme :
unnd andtworth sie den menschen begegnete. Doch werde sie im SpittallLieu :
angefäßlet.1
torturTerme : des grossen steinsTerme : ohne beständige bekandtnußTerme : außgestanden.
Wylen man nit weißt, ob sie das gutt vom bösen sönderenTerme : unnd scheiden könne,
sollend die herren deß gerichts vermittlest ettlicher wyberen, die zu ihren
reden werdend von allerhandt sachen, es erfahren, mit was fürwandtTerme :
unnd andtworth sie den menschen begegnete. Doch werde sie im SpittallLieu :
angefäßlet.1
Annotations
- Le passage qui suit concerne le procès menés contre Anni DumontPersonne : . Voir SSRQ FR I/2/8 146.5-1.↩
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