SSRQ FR I/2/8 142.34-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 142.34-1
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Tichtli Götschmann, Catherine Bapst-Käser – Jugement
1649 novembre 16.
Texte édité
Gefangne
[...]Non-pertinence éditoriale1
[p. 445]Saut de page
Putta ClaudazPersonne : , die das keyßerlich rechtTerme :
außgestanden ohne einiche bekandtnußTerme : , wylen sie der strudleryTerme : verdächtig, ist ewigklich vereidetTerme : worden.
Trini BabstPersonne : , die nach außgestandner torturTerme : des keyßerlichen rechtensTerme :
unnd volgendts dry stundtPériode : 3 heures an der zwehellenTerme : gehangen ohne bekandtnußTerme : ,
in ihrer behausung confiniertTerme : , sie aber darwider gehandlet unnd solche confinationTerme : übersehenTerme : . Deßwegen soll sie, wylen sie sich der erlangten gnad unwürdig gemacht, ewigklich verwißenTerme : syn.
unnd volgendts dry stundtPériode : 3 heures an der zwehellenTerme : gehangen ohne bekandtnußTerme : ,
in ihrer behausung confiniertTerme : , sie aber darwider gehandlet unnd solche confinationTerme : übersehenTerme : . Deßwegen soll sie, wylen sie sich der erlangten gnad unwürdig gemacht, ewigklich verwißenTerme : syn.
Annotations
- Die ersten Abschnitte betreffen Anni SchuellerPersonne : , die Grosse, ihre jüngere Schwester Anni SchuellerPersonne : , die Kleine, Anni DumontPersonne : und Clauda JacquatPersonne : . Vgl. SSRQ FR I/2/8 144.7-1, SSRQ FR I/2/8 146.3-1 und SSRQ FR I/2/8 145.4-1.↩
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